{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-05-03", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2018-OG-BI-18-5_2018-05-03.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21088", "Checksum": "847347682f534bafcb55bcc89a74dd1f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG BI 18 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 03.05.2018 2018_OG BI 18 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 382 Abs. 1, Art. 431 Abs. 1 und Art. 319 StPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:48", "Checksum": "9bc4f4c5a213edb4808af84c165ac773", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 03.05.2018 2018_OG BI 18 5\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 382 Abs. 1, Art. 431 Abs. 1 und Art. 319 StPO. \n\nStrafprozessordnung. Art. 382 Abs. 1, Art. 431 Abs. 1 und Art. 319 StPO.\nBeschwerde gegen eine bereits durchgeführte Hausdurchsuchung. Soweit sich\ndie Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtete, war auf die\nBeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die\nUnrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme kann im Rahmen des\nEntschädigungsverfahrens geltend gemacht werden. Die im konkreten Fall\ngestellten Entschädigungsforderungen sowie die sinngemäss beantragte\nStrafverfahrenseinstellung können nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen\neine Hausdurchsuchung geltend gemacht werden. Nichteintreten auf die\nBeschwerde.\n\nObergericht, 3. Mai 2018, OG BI 18 5\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. c) Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur berechtigt, wer als Partei\nein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines\nEntscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer die\nHausdurchsuchung als solche anficht, ist ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse nicht\ngegeben, da die Hausdurchsuchung bereits erfolgt ist und nicht mehr nachträglich\naufgehoben oder abgeändert werden kann. Es liegt auch kein Fall vor, in welchem\nausnahmsweise auf das Vorliegen eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses\nverzichtet werden könnte, nachdem weder offensichtlich eine Verletzung der EMRK vorliegt\nnoch eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung, an deren Beantwortung ein\nöffentliches Interesse bestünde und eine Prüfung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich\nwäre (vergleiche hierzu BGE 135 I 80 E. 1.1; 125 I 397 E. 4b; 1B_704/2012 vom 14.12.2012\nE. 2.1; 1B_351/2012 vom 20.09.2012 E. 2.3.3; 1C_433/2011 vom 13.01.2012 E. 1.3). Es\nentspricht denn auch konstanter, bundesgerichtlich geschützter kantonaler Praxis, auf\nBeschwerden der beschuldigten Person wegen bereits durchgeführter Hausdurchsuchungen\nmangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE 1B_351/2012 a.a.O. E.\n2.2 ff.; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 12.11.2013, UH130324-O/U/BEE, E.\n3.2b mit zahlreichen Hinweisen; Entscheid Obergericht des Kantons Bern vom 13.06.2012,\npubl. in CAN 2013 Nr. 49 S. 118 f.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss\nSchweizerischer Strafprozessordnung, a.a.O., N. 244). Davon, dass bezüglich der\nHausdurchsuchung als solcher kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, scheint auch\nder Beschwerdeführer auszugehen, macht er doch in erster Linie Entschädigungs- und\nGenugtuungsansprüche geltend (dazu nachfolgend E. 1d). Mangels aktuellen\nRechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten, soweit sie sich\ngegen die durchgeführte Hausdurchsuchung als solche richtet.\n\nd) Es bleibt zu klären, ob die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung in einem\nanderen Verfahren überprüft werden kann (vergleiche hierzu Andreas J. Keller, in\nDonatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,\n2. Aufl., Zürich 2014, N. 37 zu Art 393). Der Beschwerdeführer als beschuldigte Person hat\nbei Abschluss des Strafverfahrens gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, wegen\nrechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen eine angemessene Entschädigung und\nGenugtuung zu erhalten. Eine Überprüfung der vorliegend bemängelten Hausdurchsuchung\nist somit im Rahmen des Entschädigungsverfahrens möglich (vergleiche Andreas J. Keller,\na.a.O., N. 37 zu Art. 393). Da sich die Frage der Entschädigung und Genugtuung erst bei\nAbschluss des Strafverfahrens stellen kann, kann sie nicht Gegenstand der vorliegenden\nBeschwerde sein. Zu dieser Frage liegt denn auch (noch) keine Verfügung der\nBeschwerdegegnerin vor. Auf die Beschwerde ist somit auch insoweit nicht einzutreten, als\ndass Entschädigungsforderungen gestellt werden.\n"}