Namentlich kann der Geschädigte den Strafantrag aufrechterhalten und trotzdem auf seine Rechte als Strafkläger verzichten (vergleiche E. 1c bb hievor). Nachdem das Formular „Strafantrag/Privatklage“ insgesamt verständlich formuliert ist und die Rechtslage korrekt wiedergibt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, beim Beschwerdeführer hätte ein Willensmangel bestanden, zumal er bei allfälligen Unklarheiten die Möglichkeit gehabt hätte nachzufragen und es – wie dargelegt – ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich weitere Bedenkzeit auszubedingen. d) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.