Dass der Beschwerdeführer neben der Konstituierung als Zivilkläger auch Strafantrag gestellt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Der Strafantrag und die Konstituierung als Strafkläger sind nicht dasselbe. Namentlich kann der Geschädigte den Strafantrag aufrechterhalten und trotzdem auf seine Rechte als Strafkläger verzichten (vergleiche E. 1c bb hievor).