Beschwerdeführers. Insofern konsistent konstituierte sich der Beschwerdeführer denn auch nur im Zivilpunkt, indem er auf dem bereits erwähnten Formular „Strafantrag/Privatklage“ bei der entsprechenden Rubrik – im Unterschied zum Strafpunkt – „Ja“ ankreuzte und die Forderung bezifferte. Hat der Beschwerdeführer sich nur als Privatkläger im Zivil- nicht aber im Strafpunkt konstituiert, ist er zur Beschwerdeführung gegen die angefochtene Verfügung nicht legitimiert (E. 1c bb hievor). Dass der Beschwerdeführer neben der Konstituierung als Zivilkläger auch Strafantrag gestellt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.