ee) Auch die weiteren Umstände des Verfahrens lassen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nicht als Strafkläger konstituieren wollte. Dem Beschwerdeführer geht es nicht in erster Linie um eine Bestrafung der Beschwerdegegnerin 2, sondern darum, dass das Auto, welches von der Beschwerdegegnerin 2 in Portugal „abgeholt“ wurde und welches der Beschwerdeführer als sein Eigentum beansprucht, wieder in seinen Besitz übergeht. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2017 bei der Kantonspolizei Uri an, er wolle nur sein Auto zurück, ansonsten habe er nichts mehr beizufügen. Die Herausgabe des Autos betrifft die zivilrechtlichen Ansprüche des