a StPO), verzichtet. Über die Tragweite dieses Verzichts musste er sich ebenfalls im Klaren sein, wird doch in der vom Beschwerdeführer gewählten Antwortvariante ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Verzicht endgültig sei. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Druck stand, sich sogleich für seine Rolle im Verfahren zu entscheiden. Antwortvariante drei hätte die Möglichkeit offengelassen, sich zur Frage der Beteiligung als Strafkläger in einem späteren Zeitpunkt zu äussern. Wenn der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund aber die Verzichtsvariante wählt, muss er sich darauf behaften lassen.