Dort steht in laienfreundlicher Art, dass der Strafkläger die Möglichkeit habe, sich „aktiv“ am Strafverfahren zu „beteiligen“ und er Parteirechte ausüben könne, wobei eine exemplarische Aufzählung dieser Parteirecht folgt. Aus der Aufzählung geht hervor, dass zu den Parteirechten insbesondere auch das Einlegen von Rechtsmitteln gehört. Der Beschwerdeführer wusste somit oder hätte bei Beachtung der von einem Privatkläger zu erwartenden Sorgfalt wissen müssen, dass er auf die Ausübung von Parteirechten und insbesondere das Einlegen von Rechtsmitteln, wozu die Beschwerde gehört (vergleiche Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), verzichtet.