Der Beschwerdeführer kreuzte die Antwortvariante zwei an. dd) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik ausdrücklich auf eine aktive Beteiligung am Strafverfahren in der Rolle des Strafklägers verzichtet hat. Worauf der Beschwerdeführer verzichtet hat, ergibt sich aus der Antwortvariante eins. Dort steht in laienfreundlicher Art, dass der Strafkläger die Möglichkeit habe, sich „aktiv“ am Strafverfahren zu „beteiligen“ und er Parteirechte ausüben könne, wobei eine exemplarische Aufzählung dieser Parteirecht folgt.