beteiligen und Parteirechte ausüben (Recht auf Akteneinsicht, Beweisanträge stellen, Teilnahme an Verfahrenshandlungen, zum Beispiel Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft, Rechtsmittel einlegen etc.).“ Die zweite Antwortvariante lautet: „Nein, ich verzichte darauf, mich als Strafkläger/in am Strafverfahren zu beteiligen. Ein Verzicht ist endgültig.“ Die dritte Antwortvariante belässt die Möglichkeit, sich noch nicht festlegen zu müssen; sie lautet: „Nicht entschieden, ich habe mich noch nicht entschieden, ob ich mich als Strafkläger/in am Strafverfahren beteiligen will.“ Der Beschwerdeführer kreuzte die Antwortvariante zwei an.