Konstituiert sich der Privatkläger nur im Zivil- nicht aber im Strafpunkt, ist er gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft daher nicht beschwerdelegitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Landshut/Bosshard, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 9 zu Art. 322, Niklaus Schmid, a.a.O., N. 1261 FN 141, Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 2399).