verzichten, ohne dass damit der Strafantrag (als Prozessvoraussetzung) dahinfällt; ein Verzicht kann grundsätzlich bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgen (BGE 1B_188/2015 a.a.O. E. 5.5 f.). Eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung führt zur Nichtbestrafung der beschuldigten Person. Entsprechend verlangt der Geschädigte, der sich gegen eine solche Verfügung wehrt, dem entgegenstehend eine Verfolgung und Bestrafung (vergleiche Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Konstituiert sich der Privatkläger nur im Zivil- nicht aber im Strafpunkt, ist er gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft daher nicht beschwerdelegitimiert (Art.