E. bb) Nach der Rechtsprechung muss der Wille, einen Strafantrag oder auch eine Straf- beziehungsweise Zivilklage zurückzuziehen beziehungsweise darauf zu verzichten, unmissverständlich zum Ausdruck kommen, wobei gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess grundsätzlich nichts einzuwenden ist, solange diese verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben (BGE 1B_74/2016 vom 23.09.2016 E. 3.3, 1B_188/2015 vom 09.02.2016 E. 4.3).