{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-03-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2018-OG-BI-18-1_2018-03-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21082", "Checksum": "bf8af7a8f9886d50dc7a08f1fc583bfb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG BI 18 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 12.03.2018 2018_OG BI 18 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2, Art. 382 Abs. 1 StPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:51", "Checksum": "ed80c1837f3e04d60753b67e5b3db968", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 12.03.2018 2018_OG BI 18 1\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2, Art. 382 Abs. 1 StPO. \n\n ee) Auch die weiteren Umstände des Verfahrens lassen darauf schliessen, dass\nsich der Beschwerdeführer nicht als Strafkläger konstituieren wollte. Dem Beschwerdeführer\ngeht es nicht in erster Linie um eine Bestrafung der Beschwerdegegnerin 2, sondern darum,\ndass das Auto, welches von der Beschwerdegegnerin 2 in Portugal „abgeholt“ wurde und\nwelches der Beschwerdeführer als sein Eigentum beansprucht, wieder in seinen Besitz\nübergeht. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 21. November\n2017 bei der Kantonspolizei Uri an, er wolle nur sein Auto zurück, ansonsten habe er nichts\nmehr beizufügen. Die Herausgabe des Autos betrifft die zivilrechtlichen Ansprüche des\nBeschwerdeführers. Insofern konsistent konstituierte sich der Beschwerdeführer denn auch\nnur im Zivilpunkt, indem er auf dem bereits erwähnten Formular „Strafantrag/Privatklage“ bei\nder entsprechenden Rubrik – im Unterschied zum Strafpunkt – „Ja“ ankreuzte und die\nForderung bezifferte. Hat der Beschwerdeführer sich nur als Privatkläger im Zivil- nicht aber\nim Strafpunkt konstituiert, ist er zur Beschwerdeführung gegen die angefochtene Verfügung\nnicht legitimiert (E. 1c bb hievor). Dass der Beschwerdeführer neben der Konstituierung als\nZivilkläger auch Strafantrag gestellt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.\nDer Strafantrag und die Konstituierung als Strafkläger sind nicht dasselbe. Namentlich kann\nder Geschädigte den Strafantrag aufrechterhalten und trotzdem auf seine Rechte als\nStrafkläger verzichten (vergleiche E. 1c bb hievor). Nachdem das Formular\n„Strafantrag/Privatklage“ insgesamt verständlich formuliert ist und die Rechtslage korrekt\nwiedergibt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, beim Beschwerdeführer hätte ein\nWillensmangel bestanden, zumal er bei allfälligen Unklarheiten die Möglichkeit gehabt hätte\nnachzufragen und es – wie dargelegt – ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich weitere\nBedenkzeit auszubedingen.\n\nd) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht\neinzutreten.\n"}