{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-03-12", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2018-OG-BI-18-1_2018-03-12.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/21082", "Checksum": "bf8af7a8f9886d50dc7a08f1fc583bfb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG BI 18 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 12.03.2018 2018_OG BI 18 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2, Art. 382 Abs. 1 StPO. 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Damit war\ner gegen die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft\nnicht beschwerdelegitimiert. Nichteintreten auf die Beschwerde.\n\nObergericht, 12. März 2018, OG BI 18 1\n\nAus den Erwägungen:\n\nE. bb) Nach der Rechtsprechung muss der Wille, einen Strafantrag oder auch eine\nStraf- beziehungsweise Zivilklage zurückzuziehen beziehungsweise darauf zu verzichten,\nunmissverständlich zum Ausdruck kommen, wobei gegen die Verwendung von\nentsprechenden Formularen im Strafprozess grundsätzlich nichts einzuwenden ist, solange\ndiese verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und\nsich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des\nBetroffenen ergeben (BGE 1B_74/2016 vom 23.09.2016 E. 3.3, 1B_188/2015 vom\n09.02.2016 E. 4.3). Ein Strafantragsteller kann dabei auf seine Parteistellung als Privatkläger\nverzichten, ohne dass damit der Strafantrag (als Prozessvoraussetzung) dahinfällt; ein\nVerzicht kann grundsätzlich bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgen (BGE\n1B_188/2015 a.a.O. E. 5.5 f.). Eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung führt zur\nNichtbestrafung der beschuldigten Person. Entsprechend verlangt der Geschädigte, der sich\ngegen eine solche Verfügung wehrt, dem entgegenstehend eine Verfolgung und Bestrafung\n(vergleiche Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Konstituiert sich der Privatkläger nur im Zivil- nicht\naber im Strafpunkt, ist er gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der\nStaatsanwaltschaft daher nicht beschwerdelegitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2\nStPO; Landshut/Bosshard, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 9 zu Art. 322, Niklaus\nSchmid, a.a.O., N. 1261 FN 141, Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in\nStrafsachen, Basel 2011, N. 2399).\n\ncc) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2017\nbei der Kantonspolizei Uri Anzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 erstattete.\nGleichentags wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Uri zur Sache\neinvernommen. Ebenfalls gleichentags füllte der Beschwerdeführer zuhanden der Polizei das\nFormular „Strafantrag/Privatklage“ aus. Auf der zweiten Seite des Formulars unter der Ziff.\n2.1 mit dem Titel „Beteiligung am Strafverfahren“ standen drei mögliche Antwortvarianten zur\nVerfügung, welche mittels Ankreuzen des jeweiligen Feldes ausgewählt werden konnten. Die\nerste Antwortvariante lautet: „Ja, ich will mich als Strafkläger/in am Strafverfahren aktiv\nbeteiligen und Parteirechte ausüben (Recht auf Akteneinsicht, Beweisanträge stellen,\nTeilnahme an Verfahrenshandlungen, zum Beispiel Einvernahmen bei der\nStaatsanwaltschaft, Rechtsmittel einlegen etc.).“ Die zweite Antwortvariante lautet: „Nein, ich\nverzichte darauf, mich als Strafkläger/in am Strafverfahren zu beteiligen. Ein Verzicht ist\nendgültig.“ Die dritte Antwortvariante belässt die Möglichkeit, sich noch nicht festlegen zu\nmüssen; sie lautet: „Nicht entschieden, ich habe mich noch nicht entschieden, ob ich mich\nals Strafkläger/in am Strafverfahren beteiligen will.“ Der Beschwerdeführer kreuzte die\nAntwortvariante zwei an.\ndd) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch\nAnkreuzen der entsprechenden Rubrik ausdrücklich auf eine aktive Beteiligung am\nStrafverfahren in der Rolle des Strafklägers verzichtet hat. Worauf der Beschwerdeführer\nverzichtet hat, ergibt sich aus der Antwortvariante eins. Dort steht in laienfreundlicher Art,\ndass der Strafkläger die Möglichkeit habe, sich „aktiv“ am Strafverfahren zu „beteiligen“ und\ner Parteirechte ausüben könne, wobei eine exemplarische Aufzählung dieser Parteirecht\nfolgt. Aus der Aufzählung geht hervor, dass zu den Parteirechten insbesondere auch das\nEinlegen von Rechtsmitteln gehört. Der Beschwerdeführer wusste somit oder hätte bei\nBeachtung der von einem Privatkläger zu erwartenden Sorgfalt wissen müssen, dass er auf\ndie Ausübung von Parteirechten und insbesondere das Einlegen von Rechtsmitteln, wozu\ndie Beschwerde gehört (vergleiche Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), verzichtet. Über die\nTragweite dieses Verzichts musste er sich ebenfalls im Klaren sein, wird doch in der vom\nBeschwerdeführer gewählten Antwortvariante ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein\nVerzicht endgültig sei. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der\nBeschwerdeführer unter Druck stand, sich sogleich für seine Rolle im Verfahren zu\nentscheiden. Antwortvariante drei hätte die Möglichkeit offengelassen, sich zur Frage der\nBeteiligung als Strafkläger in einem späteren Zeitpunkt zu äussern. Wenn der\nBeschwerdeführer vor diesem Hintergrund aber die Verzichtsvariante wählt, muss er sich\ndarauf behaften lassen.\n\n"}