Das im Rahmen der Beschwerdeerhebung entstandene Honorar kann der kostenpflichtige Rechtsanwalt ohnehin nicht in Rechnung stellen. Entschädigungspflichtiger Aufwand ist bei den übrigen Beteiligten nicht entstanden, zumal auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet wurde. Entschädigungen sind demnach keine zu sprechen.