b) Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung nach den Art. 429 - Art. 434 StPO kommen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich hinsichtlich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens gemäss Art. 428 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Bernhard, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O., N. 578). Entschädigungen sind dem unterliegenden Beschwerdeführer somit nicht geschuldet. Das im Rahmen der Beschwerdeerhebung entstandene Honorar kann der kostenpflichtige Rechtsanwalt ohnehin nicht in Rechnung stellen.