Das qualifiziert mangelhafte Vorgehen des Rechtsanwaltes führte zu einem Aufwand, welcher dem Beschwerdeführer selber daher nicht mehr angerechnet werden kann. Der durch die qualifiziert fehlerhafte Beschwerdeführung entstandene und mithin zur Verletzung der Verfahrenspflichten kausale Aufwand ist dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zuzurechnen und die entstandenen Kosten sind dem Rechtsanwalt persönlich aufzuerlegen (Art. 417 StPO). Die Spruchgebühr festgesetzt auf Fr. 750.-- (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung und sinngemäss Art. 14 Gerichtsgebührenreglement) geht daher zuzüglich Auslagen und Kanzleigebühr zulasten von RA lic. iur. Linus Jaeggi, Zürich.