An der Beschwerde hielt der Rechtsanwalt auch nach förmlicher Aufnahme in das Geschäftsprotokoll der Beschwerdeinstanz fest und er ersuchte um eine Nachfrist, womit er weiteren Aufwand verursachte. Der Rechtsanwalt hätte bei Beachtung minimalster Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass seine Beschwerdeführung offensichtlich unzulässig ist. Das qualifiziert mangelhafte Vorgehen des Rechtsanwaltes führte zu einem Aufwand, welcher dem Beschwerdeführer selber daher nicht mehr angerechnet werden kann.