Zum Personenkreis gemäss Art. 417 StPO gehören insbesondere auch am Verfahren beteiligte Rechtsanwälte, soweit ihr Handeln objektiv Verfahrenspflichten verletzt und zwischen der Verletzung und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht (BGE 6B_738/2015 vom 11.11.2015 E. 1.4.2). Die Kostenauflage an Rechtsanwälte muss dabei die Ausnahme bilden und ist auf offenkundige Säumnisse sowie auf andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten zu beschränken (Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 06.07.2015, UH150081, Ziff. III E. 1.1; Yvona Griesser, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 4 zu Art. 417).