3. a) Der unterliegende Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In der Regel muss sich der Private das Handeln seines Rechtsanwaltes anrechnen lassen; das heisst, der Private selber und nicht sein Rechtsanwalt wird kostenpflichtig. Art. 417 StPO erlaubt es jedoch bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen, die Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person aufzuerlegen, die sie verursacht hat. Zum Personenkreis gemäss Art.