Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar teilweise Akteneinsicht hatte, wenn er ausführt, er habe bisher keine „vollständige“ Akteneinsicht gehabt. Inwieweit es angesichts der immerhin teilweisen Akteneinsicht dem Beschwerdeführer unmöglich war, wenigstens eine kurze vorläufige, aber doch sachbezogene Begründung einzureichen, wird nicht schlüssig dargelegt. 2. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auf beide Beschwerden (E. 1d hievor) mangels Fristwahrung und Formgültigkeit nicht einzutreten ist. Da das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, wurde auf das Einholen von Stellungnahmen bei den anderen Parteien verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).