Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer bisher keine vollständige Akteneinsicht gehabt hätte, ist das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung daher nicht gerechtfertigt. Dass die Beschwerdegegnerin 1 ein entsprechendes Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen und eine allfällige Akteneinsicht verweigert hätte, ist im Übrigen weder gerügt, noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar teilweise Akteneinsicht hatte, wenn er ausführt, er habe bisher keine „vollständige“ Akteneinsicht gehabt.