h) Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schreiben vom 22. November 2017 vor, er hätte bisher keine vollständige Akteneinsicht gehabt. Er will damit offenkundig sein in E. 1f f. hievor geschildertes Versäumnis rechtfertigen. Der Beschwerdeführer legt indes nicht dar, weshalb er die Beschwerdegegnerin 1 nicht um Akteneinsicht ersucht hat, nachdem er nachweislich von den angefochtenen Verfügungen Kenntnis erhalten hatte. Der Beschwerdeführer hätte für einen entsprechenden Antrag genügend Zeit gehabt, wobei im Falle des Verschleppens der Angelegenheit seitens der Beschwerdegegnerin 1 eine entsprechende Rüge in einer fristgerechten Beschwerdeeingabe hätte erhoben werden können.