Wenn der Rechtsvertreter das Vorgehen wählt, unmissverständlich eine Beschwerde zu erheben, diese aber bewusst nicht sachbezogen begründet, steht dies in seinem Ermessen. Es kann aber nicht angehen, aus einer geradezu vorsätzlichen Missachtung prozessualer (Form-)Vorschriften das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung ableiten zu wollen.