Die Formanforderungen an eine Beschwerde müssen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher praktizierender Rechtsanwalt ist, bekannt sein. Reicht er dennoch eine formungültige Beschwerde ein, so muss davon ausgegangen werden, dass er dies bewusst tat. Mit seinem Schreiben vom 22. November 2017 an das Gericht zeigt der Rechtsvertreter zudem, dass ihm durchaus auch tatsächlich bewusst gewesen war, dass eine Beschwerde formgerecht begründet sein muss und seine Eingabe diesen Anforderungen nicht entsprach.