Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gesetzlicher Fristen verbietet, zu umgehen (BGE 1B_113/2017 vom 19.06.2017 E. 2.4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Im konkreten Fall kann von einem blossen Versehen oder einem unverschuldeten Hindernis keine Rede sein. Die Formanforderungen an eine Beschwerde müssen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher praktizierender Rechtsanwalt ist, bekannt sein.