g) Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Schreiben an das Gericht vom 22. November 2017 um Gewährung einer Frist, um seine Beschwerde „noch ausführlicher“ begründen zu können. Wohl möchte der Beschwerdeführer Bezug nehmen auf Art. 385 Abs. 2 StPO, wonach eine Eingabe, welche die Formanforderungen (E. 1f hievor) nicht erfüllt, von der Rechtsmittelinstanz zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückzuweisen ist. Er verkennt, dass eine Nachfrist nicht in jedem Fall zu gewähren ist. Ein Anspruch auf eine Nachfrist besteht nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht