In seinem Schreiben an das Gericht vom 22. November 2017 führt er aus, dass die Beschwerdeerhebung im Rahmen eines Parteivortrages in anderer Sache erfolgt sei und der Hauptfokus woanders gelegen habe. Damit analysiert der Beschwerdeführer insoweit zutreffend, dass seine Eingabe vom 20. November 2017 den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde klarerweise nicht genügt.