Insgesamt beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe vom 20. November 2017 im Wesentlichen darauf, zwar in aller Deutlichkeit Beschwerde zu erheben, diese aber nicht sachbezogen zu begründen. Dass die in der Eingabe vom 20. November 2017 gegebene Begründung an der Sache vorbeigeht, bestätigt im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber. In seinem Schreiben an das Gericht vom 22. November 2017 führt er aus, dass die Beschwerdeerhebung im Rahmen eines Parteivortrages in anderer Sache erfolgt sei und der Hauptfokus woanders gelegen habe.