Auch äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur ergänzenden Begründung im Schreiben des a.o. Oberstaatsanwalts vom 6. November 2017, wonach die Einstellung der beiden Strafverfahren auch im Einklang mit dem jüngsten Bundesgerichtsentscheid (6B_824/2016 vom 10.04.2017) stehe, in welchem die ins Spiel gebrachte Komplotttheorie in aller Deutlichkeit verworfen werde (siehe zitierter Entscheid E. 15.3.2). Insgesamt beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe vom 20. November 2017 im Wesentlichen darauf, zwar in aller Deutlichkeit Beschwerde zu erheben, diese aber nicht sachbezogen zu begründen.