Über weite Strecken nimmt der Rechtsvertreter in seiner Eingabe eine Würdigung der Beweise im Berufungsverfahren OG S 17 3 vor und versucht insbesondere im dortigen Verfahren gemachte Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Zur Begründung der Beschwerdegegnerin 1, wonach bei der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner das Tatbestandselement des wider besseren Wissens gefehlt habe, äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Auch äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur ergänzenden Begründung im Schreiben des a.o.