319 Abs. 1 lit. a StPO; vergleiche angefochtene Verfügungen SA3 15 4371 31 und SA3 16 4956 31 jeweils Dispositiv-Ziff. 1). In seiner Eingabe vom 20. November 2017 nimmt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keinen Bezug auf die Begründungen in den hier angefochtenen Verfügungen. Über weite Strecken nimmt der Rechtsvertreter in seiner Eingabe eine Würdigung der Beweise im Berufungsverfahren OG S 17 3 vor und versucht insbesondere im dortigen Verfahren gemachte Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen.