In vergleichbarer Weise begründet die Beschwerdegegnerin 1 im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner, dieser habe aufgrund bestehender Vorfälle und Äusserungen des Beschwerdeführers selbst den Verdacht gegen den Beschwerdeführer geäussert. Das Tatbestandsmerkmal des wider besseren Wissens liege beim Beschwerdegegner gleichfalls nicht vor. Gestützt auf diese Überlegungen stellte die Beschwerdegegnerin 1 sowohl das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 als auch gegen den Beschwerdegegner ein, weil kein Tatverdacht erhärtet war, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 lit.