A und E. hievor) verdächtige. Zumal die Beschwerdegegnerin 2 gemäss eigenen Ausführungen den Schützen nicht habe sehen können und einige Hinweise für den Beschwerdeführer vorlagen. Das sowohl für den Vorwurf der falschen Anschuldigung als auch für den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege zwingend vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal des wider besseren Wissens könne daher nicht vorliegen. In vergleichbarer Weise begründet die Beschwerdegegnerin 1 im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner, dieser habe aufgrund bestehender Vorfälle und Äusserungen des Beschwerdeführers selbst den Verdacht gegen den Beschwerdeführer geäussert.