O., N. 392). Die Beschwerdegegnerin 1 erwägt in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2017 Nr. SA3 15 4371 31 in Sachen der Beschwerdegegnerin 2 im Wesentlichen, aufgrund ihrer glaubwürdigen Aussagen sowie den Aussagen des Beschwerdegegners sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach bedroht und sie auch geschlagen habe. Insbesondere soll der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 den Tod angedroht haben. Es sei demzufolge nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei der polizeilichen Befragung angegeben habe, wen sie als Täter (betreffend die in OG S 17 3 zu beurteilende Tat, vergleiche Bst. A und E. hievor) verdächtige.