1. f) Verlangt die StPO – wie im Beschwerdeverfahren der Fall (vergleiche E. 1e hievor) –, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben: welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b); welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, das heisst die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGE 6B_613/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen).