Die Kostenauflage an Rechtsanwälte muss die Ausnahme bilden und ist auf offenkundige Säumnisse sowie auf andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten zu beschränken. Bei Beachtung minimalster Aufmerksamkeit hätte der Rechtsanwalt im konkreten Fall erkennen können und müssen, dass seine Beschwerdeführung offensichtlich unzulässig ist. Die Kriterien für eine ausnahmsweise Auflage der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Rechtsanwalt waren erfüllt. Obergericht, 10. Januar 2018, OG BI 17 9 Aus den Erwägungen: