Ungeachtet des Verfahrensausgangs können die Verfahrenskosten der verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat. Zu diesem Personenkreis gehören auch am Verfahren beteiligte Rechtsanwälte, soweit ihr Handeln objektiv Verfahrenspflichten verletzt und zwischen der Verletzung und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht. Die Kostenauflage an Rechtsanwälte muss die Ausnahme bilden und ist auf offenkundige Säumnisse sowie auf andere Extremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten zu beschränken.