{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2018-OG-BI-17-9_2018-01-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15428", "Checksum": "b61ffa631b7f7a6bd9d46d242db85db8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG BI 17 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 10.01.2018 2018_OG BI 17 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 417 StPO. Form der Beschwerde. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:27", "Checksum": "93d7c90330d2e3838935e48a4b4cb30d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 10.01.2018 2018_OG BI 17 9\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 417 StPO. Form der Beschwerde. \n\n 3. a) Der unterliegende Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428\nAbs. 1 StPO). In der Regel muss sich der Private das Handeln seines Rechtsanwaltes\nanrechnen lassen; das heisst, der Private selber und nicht sein Rechtsanwalt wird\nkostenpflichtig. Art. 417 StPO erlaubt es jedoch bei Säumnis und anderen fehlerhaften\nVerfahrenshandlungen, die Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des\nVerfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person aufzuerlegen, die sie verursacht hat.\nZum Personenkreis gemäss Art. 417 StPO gehören insbesondere auch am Verfahren\nbeteiligte Rechtsanwälte, soweit ihr Handeln objektiv Verfahrenspflichten verletzt und\nzwischen der Verletzung und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht\n(BGE 6B_738/2015 vom 11.11.2015 E. 1.4.2). Die Kostenauflage an Rechtsanwälte muss\ndabei die Ausnahme bilden und ist auf offenkundige Säumnisse sowie auf andere\nExtremfälle von anwaltlichem Fehlverhalten zu beschränken (Entscheid Obergericht des\nKantons Zürich vom 06.07.2015, UH150081, Ziff. III E. 1.1; Yvona Griesser, in\nDonatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,\n2. Aufl., Zürich 2014, N. 4 zu Art. 417). Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den\nRechtsanwalt sind im konkreten Fall erfüllt: Es gehört zu den elementarsten\nSorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts Fristen einzuhalten und formgültige Rechtsschriften\nzu verfassen. Im vorliegenden Fall lässt der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gleich\nbeides vermissen. Er verpasste die Rechtsmittelfrist und reichte (nach Ablauf der\nRechtsmittelfrist) eine klar unzureichend begründete Beschwerde ein. An der Beschwerde\nhielt der Rechtsanwalt auch nach förmlicher Aufnahme in das Geschäftsprotokoll der\nBeschwerdeinstanz fest und er ersuchte um eine Nachfrist, womit er weiteren Aufwand\nverursachte. Der Rechtsanwalt hätte bei Beachtung minimalster Aufmerksamkeit erkennen\nkönnen und müssen, dass seine Beschwerdeführung offensichtlich unzulässig ist. Das\nqualifiziert mangelhafte Vorgehen des Rechtsanwaltes führte zu einem Aufwand, welcher\ndem Beschwerdeführer selber daher nicht mehr angerechnet werden kann. Der durch die\nqualifiziert fehlerhafte Beschwerdeführung entstandene und mithin zur Verletzung der\nVerfahrenspflichten kausale Aufwand ist dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers\nzuzurechnen und die entstandenen Kosten sind dem Rechtsanwalt persönlich aufzuerlegen\n(Art. 417 StPO). Die Spruchgebühr festgesetzt auf Fr. 750.-- (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.\n2 ff. Gerichtsgebührenverordnung und sinngemäss Art. 14 Gerichtsgebührenreglement) geht\ndaher zuzüglich Auslagen und Kanzleigebühr zulasten von RA lic. iur. Linus Jaeggi, Zürich.\n\nb) Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung nach den\nArt. 429 - Art. 434 StPO kommen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten\nsich hinsichtlich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens beziehungsweise\nUnterliegens gemäss Art. 428 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Bernhard, in Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 6 zu Art. 436; Patrick\nGuidon, a.a.O., N. 578). Entschädigungen sind dem unterliegenden Beschwerdeführer somit\nnicht geschuldet. Das im Rahmen der Beschwerdeerhebung entstandene Honorar kann der\nkostenpflichtige Rechtsanwalt ohnehin nicht in Rechnung stellen. Entschädigungspflichtiger\nAufwand ist bei den übrigen Beteiligten nicht entstanden, zumal auf das Einholen einer\nStellungnahme verzichtet wurde. Entschädigungen sind demnach keine zu sprechen.\n"}