{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2018-OG-BI-17-9_2018-01-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15428", "Checksum": "b61ffa631b7f7a6bd9d46d242db85db8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG BI 17 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 10.01.2018 2018_OG BI 17 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 417 StPO. Form der Beschwerde. 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Von fachkundigen Personen,\ninsbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht\neinreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen\noder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen. Ausgenommen von der\nNachfristansetzung sind Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen\nMissbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift\neinreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (zum Ganzen: BGE\n142 IV 305 f. E. 1.3.4, 142 I 14 f. E. 2.4.7 ff.). Insbesondere erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO\nnicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Es ist eine allgemeine\nVerfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten\nsein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die\nAnwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs.\n1 StPO, welcher das Erstrecken gesetzlicher Fristen verbietet, zu umgehen (BGE\n1B_113/2017 vom 19.06.2017 E. 2.4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Im konkreten Fall kann\nvon einem blossen Versehen oder einem unverschuldeten Hindernis keine Rede sein. Die\nFormanforderungen an eine Beschwerde müssen dem Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers, welcher praktizierender Rechtsanwalt ist, bekannt sein. Reicht er\ndennoch eine formungültige Beschwerde ein, so muss davon ausgegangen werden, dass er\ndies bewusst tat. Mit seinem Schreiben vom 22. November 2017 an das Gericht zeigt der\nRechtsvertreter zudem, dass ihm durchaus auch tatsächlich bewusst gewesen war, dass\neine Beschwerde formgerecht begründet sein muss und seine Eingabe diesen\nAnforderungen nicht entsprach. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Rechtsvertreter sich\nunaufgefordert an das Gericht wendet und um die Einräumung einer Frist zur weiteren\nBegründung der Beschwerde ersucht mit dem Argument, die gegebene Begründung reiche\nnicht aus. Wenn der Rechtsvertreter das Vorgehen wählt, unmissverständlich eine\nBeschwerde zu erheben, diese aber bewusst nicht sachbezogen begründet, steht dies in\nseinem Ermessen. Es kann aber nicht angehen, aus einer geradezu vorsätzlichen\nMissachtung prozessualer (Form-)Vorschriften das Ansetzen einer Nachfrist zur\nVerbesserung ableiten zu wollen.\n\nh) Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schreiben vom 22. November 2017 vor,\ner hätte bisher keine vollständige Akteneinsicht gehabt. Er will damit offenkundig sein in E. 1f\nf. hievor geschildertes Versäumnis rechtfertigen. Der Beschwerdeführer legt indes nicht dar,\nweshalb er die Beschwerdegegnerin 1 nicht um Akteneinsicht ersucht hat, nachdem er\nnachweislich von den angefochtenen Verfügungen Kenntnis erhalten hatte. Der\nBeschwerdeführer hätte für einen entsprechenden Antrag genügend Zeit gehabt, wobei im\nFalle des Verschleppens der Angelegenheit seitens der Beschwerdegegnerin 1 eine\nentsprechende Rüge in einer fristgerechten Beschwerdeeingabe hätte erhoben werden\nkönnen. Die Beschwerdefrist aber ohne Antrag auf Akteneinsicht unbenutzt verstreichen zu\nlassen, um hernach die mangelhafte Beschwerdebegründung mit fehlender Akteneinsicht zu\nrechtfertigen, muss als trölerisch bezeichnet werden. Selbst wenn davon ausgegangen\nwürde, dass der Beschwerdeführer bisher keine vollständige Akteneinsicht gehabt hätte, ist\ndas Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung daher nicht gerechtfertigt. Dass die\nBeschwerdegegnerin 1 ein entsprechendes Gesuch um Akteneinsicht abgewiesen und eine\nallfällige Akteneinsicht verweigert hätte, ist im Übrigen weder gerügt, noch ersichtlich. Hinzu\nkommt, dass der Beschwerdeführer offenbar teilweise Akteneinsicht hatte, wenn er ausführt,\ner habe bisher keine „vollständige“ Akteneinsicht gehabt. Inwieweit es angesichts der\nimmerhin teilweisen Akteneinsicht dem Beschwerdeführer unmöglich war, wenigstens eine\nkurze vorläufige, aber doch sachbezogene Begründung einzureichen, wird nicht schlüssig\ndargelegt.\n\n2. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auf beide Beschwerden (E. 1d hievor)\nmangels Fristwahrung und Formgültigkeit nicht einzutreten ist. Da das Rechtsmittel\noffensichtlich unzulässig ist, wurde auf das Einholen von Stellungnahmen bei den anderen\nParteien verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).\n\n"}