{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2018-OG-BI-17-9_2018-01-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15428", "Checksum": "b61ffa631b7f7a6bd9d46d242db85db8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG BI 17 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 10.01.2018 2018_OG BI 17 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 417 StPO. Form der Beschwerde. 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Damit\ngeht einher, dass sich die beschwerdeführende Person mit der in der angefochtenen\nVerfügung gegebenen Begründung angemessen auseinanderzusetzen hat und die\nBegründung insoweit sachbezogen sein muss (vergleiche BGE 6B_280/2017 vom\n09.06.2017 E. 2.2.2; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer\nStrafprozessordnung, Zürich 2011, N. 392). Namentlich reichen pauschale Bestreitungen\nnicht aus (Patrick Guidon, a.a.O., N. 392). Die Beschwerdegegnerin 1 erwägt in der\nangefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2017 Nr. SA3 15 4371 31 in Sachen der\nBeschwerdegegnerin 2 im Wesentlichen, aufgrund ihrer glaubwürdigen Aussagen sowie den\nAussagen des Beschwerdegegners sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die\nBeschwerdegegnerin 2 mehrfach bedroht und sie auch geschlagen habe. Insbesondere soll\nder Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 den Tod angedroht haben. Es sei\ndemzufolge nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei der polizeilichen Befragung\nangegeben habe, wen sie als Täter (betreffend die in OG S 17 3 zu beurteilende Tat,\nvergleiche Bst. A und E. hievor) verdächtige. Zumal die Beschwerdegegnerin 2 gemäss\neigenen Ausführungen den Schützen nicht habe sehen können und einige Hinweise für den\nBeschwerdeführer vorlagen. Das sowohl für den Vorwurf der falschen Anschuldigung als\nauch für den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege zwingend vorausgesetzte\nTatbestandsmerkmal des wider besseren Wissens könne daher nicht vorliegen. In\nvergleichbarer Weise begründet die Beschwerdegegnerin 1 im Strafverfahren gegen den\nBeschwerdegegner, dieser habe aufgrund bestehender Vorfälle und Äusserungen des\nBeschwerdeführers selbst den Verdacht gegen den Beschwerdeführer geäussert. Das\nTatbestandsmerkmal des wider besseren Wissens liege beim Beschwerdegegner gleichfalls\nnicht vor. Gestützt auf diese Überlegungen stellte die Beschwerdegegnerin 1 sowohl das\nStrafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 als auch gegen den Beschwerdegegner\nein, weil kein Tatverdacht erhärtet war, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1\nlit. a StPO; vergleiche angefochtene Verfügungen SA3 15 4371 31 und SA3 16 4956 31\njeweils Dispositiv-Ziff. 1). In seiner Eingabe vom 20. November 2017 nimmt der\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers keinen Bezug auf die Begründungen in den hier\nangefochtenen Verfügungen. Über weite Strecken nimmt der Rechtsvertreter in seiner\nEingabe eine Würdigung der Beweise im Berufungsverfahren OG S 17 3 vor und versucht\ninsbesondere im dortigen Verfahren gemachte Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Zur\nBegründung der Beschwerdegegnerin 1, wonach bei der Beschwerdegegnerin 2 und dem\nBeschwerdegegner das Tatbestandselement des wider besseren Wissens gefehlt habe,\näussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Auch äussert sich der\nBeschwerdeführer nicht zur ergänzenden Begründung im Schreiben des a.o.\nOberstaatsanwalts vom 6. November 2017, wonach die Einstellung der beiden\nStrafverfahren auch im Einklang mit dem jüngsten Bundesgerichtsentscheid (6B_824/2016\nvom 10.04.2017) stehe, in welchem die ins Spiel gebrachte Komplotttheorie in aller\nDeutlichkeit verworfen werde (siehe zitierter Entscheid E. 15.3.2). Insgesamt beschränken\nsich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe vom 20.\nNovember 2017 im Wesentlichen darauf, zwar in aller Deutlichkeit Beschwerde zu erheben,\ndiese aber nicht sachbezogen zu begründen. Dass die in der Eingabe vom 20. November\n2017 gegebene Begründung an der Sache vorbeigeht, bestätigt im Übrigen auch der\nBeschwerdeführer selber. In seinem Schreiben an das Gericht vom 22. November 2017 führt\ner aus, dass die Beschwerdeerhebung im Rahmen eines Parteivortrages in anderer Sache\nerfolgt sei und der Hauptfokus woanders gelegen habe. Damit analysiert der\nBeschwerdeführer insoweit zutreffend, dass seine Eingabe vom 20. November 2017 den\nBegründungsanforderungen an eine Beschwerde klarerweise nicht genügt.\n\n"}