{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-01-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2018-OG-BI-17-9_2018-01-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15428", "Checksum": "b61ffa631b7f7a6bd9d46d242db85db8"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG BI 17 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 10.01.2018 2018_OG BI 17 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 417 StPO. Form der Beschwerde. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:27", "Checksum": "93d7c90330d2e3838935e48a4b4cb30d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 10.01.2018 2018_OG BI 17 9\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 417 StPO. Form der Beschwerde. \n\nStrafprozessordnung. Art. 385 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 417 StPO. Form der\nBeschwerde. Auflage der Kosten des Beschwerdeverfahrens an einen\nRechtsanwalt. Bei Rechtsanwälten kommt eine Nachfrist zur Verbesserung\neiner formmangelhaften Beschwerde regelmässig nur bei Versehen oder\nunverschuldetem Hindernis in Frage. Der Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers reichte eine klar formmangelhafte Beschwerde ein. Eine\nNachfrist war nicht anzusetzen. Nichteintreten auf die Beschwerde. Ungeachtet\ndes Verfahrensausgangs können die Verfahrenskosten der\nverfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat. Zu\ndiesem Personenkreis gehören auch am Verfahren beteiligte Rechtsanwälte,\nsoweit ihr Handeln objektiv Verfahrenspflichten verletzt und zwischen der\nVerletzung und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht. Die\nKostenauflage an Rechtsanwälte muss die Ausnahme bilden und ist auf\noffenkundige Säumnisse sowie auf andere Extremfälle von anwaltlichem\nFehlverhalten zu beschränken. Bei Beachtung minimalster Aufmerksamkeit\nhätte der Rechtsanwalt im konkreten Fall erkennen können und müssen, dass\nseine Beschwerdeführung offensichtlich unzulässig ist. Die Kriterien für eine\nausnahmsweise Auflage der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den\nRechtsanwalt waren erfüllt.\n\nObergericht, 10. Januar 2018, OG BI 17 9\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}