Im Vordergrund steht dabei die Anordnung einer Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) sowie einer Auflage sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO) (BGE 1B_632/2011 vom 02.12.2011 E. 5.4) und dem Verbot die Schweiz zu verlassen (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO). Mit anderen Worten: die vorerwähnten Ersatzmassnahmen sind jedenfalls in ihrer Verbindung geeignet, die bestehende, aber reduzierte Fluchtgefahr, hinreichend zu bannen.