7. Aufgrund der – aus Sicht der Gesuchstellerin – zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe, von der der Gesuchsgegner schon rund 4 1/2 Jahre abgesessen hat, und der gesamten Umstände ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich der Gesuchsgegner bis zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens dem Strafverfahren oder dem Strafvollzug entziehen könnte. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht ist nach dem Gesagten aber nicht gross genug, dass sich damit eine sofortige (erneute) Inhaftierung (zur Sicherung des Strafverfahrens und eines allfälligen späteren Strafvollzugs) rechtfertigen lässt.