Wohnungssuche und Arbeitssuche positiv zu bewerten. Die Fluchtgefahr erachtet die Verfahrensleitung zwar als möglich aber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände doch als eher unwahrscheinlich. Eine Fluchtgefahr, wie sie noch im Urteil 1B_65/2015 vom 24. April 2015 als aktuell erscheinen liess, liegt heute nicht mehr vor.