6. Das Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner dauert nun schon mehrere Jahre. Der Gesuchsgegner hat sich bisher den früher schon angeordneten Ersatzmassnahmen untergeordnet. Seit Vorliegen des obergerichtlichen Entscheides vom 18. April 2016 und dem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht bis heute ist er nicht geflohen oder untergetaucht. Auch ist nicht ersichtlich, dass er dazu Anstalten gemacht hätte. Der aktuelle Aufenthaltsort ist der Verfahrensleitung bekannt. Der Gesuchsgegner bringt glaubhaft vor, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten werde. Das Risiko einer erfolglosen Flucht in der heutigen multimedialen und stark überwachten Welt ist hoch.