Obwohl sich dies mit dem Wortlaut von Art. 237 Abs. 1 StPO kaum vereinbaren lässt, leuchtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung dennoch ein. Eine Ausweis- und Schriftensperre kann zum Beispiel bei offenkundiger Fluchtgefahr die Untersuchungs-(Sicherheits-) haft nie ersetzen, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam ist als Haft. Sie kann lediglich dann zum Zuge kommen, wenn die Fluchtgefahr als relativ geringfügig eingestuft werden kann, indessen noch Restzweifel beseitigt werden müssen (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 2 zu Art. 237 mit Hinweisen).