Pra 8 [2007] Nr. 86). Gemäss dieser Rechtsprechung stelle ein mit Untersuchungs- (Sicherheits-) haft verbundener Freiheitsentzug eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar, für deren Erlass schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in der Regel höhere Anforderungen zu gelten hätten als zum Beispiel für die Anordnung einer blossen Ausweis- und Schriftensperre oder eine Meldepflicht. Für die Anordnung einer Ersatzmassnahme müsse zum Beispiel keine Fluchtgefahr vorliegen, da eine Fluchtneigung ausreiche. Obwohl sich dies mit dem Wortlaut von Art. 237 Abs. 1 StPO kaum vereinbaren lässt, leuchtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung dennoch ein.