4. Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) ist offensichtlich. Kollusions- und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO) sowie Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) können zum heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden und werden denn auch von der Gesuchstellerin schon nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Diesbezüglich ist nun massgeblich, dass das Bundesgericht bei der Anordnung von Ersatzmassnahmen weniger hohe Anforderungen an die Annahme der Fluchtgefahr stellt (BGE 133 I 27 = Pra 8 [2007] Nr. 86).