O., N. 11 zu Art. 237; siehe auch Niklaus Schmid a.a.O., N. 18 zu Art. 237), was vorliegend nicht der Fall ist. Es rechtfertigt sich deshalb, auch die Fristenregelung im Zusammenhang mit Art. 237 Abs. 4 StPO analog anzuwenden. Das heisst, dass die kurzen Fristen vorliegend nicht massgebend sind. Geltung hat selbstverständlich das im Strafprozess allgemein geltende Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO).